Ihr Kind soll es einmal besser haben als sie. Das sagt die junge Frau E. nicht so einfach daher. Denn sie selbst ist in prekären Verhältnissen aufgewachsen. Derzeit lebt sie mit ihrem einjährigen Kind in einem Wohnheim für junge Mütter. Dass sie dort gelandet ist, war ein Glücksfall. Aber er ist durch die Schulden getrübt, zu denen Frau E. ohne eigenes Zutun durch die Nachlässigkeit ihres Elternhauses gekommen ist.
Sie lebte bis zu ihrer Schwangerschaft mit ihren Eltern und ihrer Schwester zusammen in einer Obdachlosenunterkunft. Dort musste die Familie pro Kopf eine sogenannte Nutzungsgebühr entrichten. Die bezahlte der Vater, der Alleinverdiener in der Familie ist. Die ältere Schwester von Frau E. ist psychisch krank und es ist amtlich bestätigt, dass sie arbeitsunfähig ist.
Frau E. lebt quasi von der Hand im Mund
Das Geld war immer knapp und die Eltern vernachlässigten die Überweisung der Nutzungebühr. Als Frau E. volljährig wurde, wurden diese von der Behörde auf sie übertragen. Die Schwester kann wegen ihrer Erkrankung nicht belangt werden. Alles in allem muss Frau E. rund 4500 Euro für die Obdachlosenunterkunft bezahlen. Der Rest der Familie hat sich nicht mehr darum gekümmert.
Als Frau E. schwanger wurde, musste sie relativ schnell aus der Unterkunft ausziehen, denn Kinder sind dort nicht erlaubt. Sie kam mit dem Baby zunächst in eine Notunterkunft. Nach ein paar Monaten bekam sie den Platz in der vollstationären Mutter-Kind-Einrichtung. Sie erhält dort Jugendhilfe, die aber für die Versorgung von Frau E. und ihrem Kind in der Einrichtung verwendet wird. Sie selbst erhält Essensgeld für sich und das Kind sowie ein kleines monatliches Taschengeld, mit dem alle Dinge des Alltags bezahlt werden müssen.
Sobald sie einen Kitaplatz hat, will sie sich nach einem Minijob umsehen und später wieder zur Schule gehen. Frau E. hat keinen Schulabschluss. Die Mietschulden, die auf die junge Mutter überschrieben worden waren, konnten seitens der Einrichtung, in der sie wohnt, durch geschicktes Verhandeln um fast die Hälfte auf jetzt 2300 Euro reduziert werden. Frau E. hatte gehofft, dass sie die Schulden durch eine Nachzahlung des Elterngeldes begleichen könnte. Diese Rechnung ging jedoch nicht auf, weil fünf Monatsraten des Elterngeldes mit dem vorab bezahlten Bürgergeld verrechnet wurden. Das Bürgergeld hatte Frau E. erhalten, solange sie mehrere Monate lang in der Notunterkunft gelebt hatte.
Frau E. will so schnell wie möglich ihre Situation ändern und ihrem Kind ein geordnetes Zuhause bieten. Das nach Abzug an das Jobcenter verbliebene Elterngeld hat sie für die Tilgung der Schulden eingesetzt. Die Mutter-Kind-Einrichtung bittet um Spenden für Frau E., damit sie sorgenfrei in eine Zukunft mit ihrem Kind starten kann.
Keinen Zuschuss erhalten – weil es einen vor 22 Jahren gab
Alle sieben Kinder sind jetzt groß und aus dem Haus. Das Ehepaar T. hat sich daher nach einer kleineren Wohnung umgesehen. Herr T. musste mit Ende 50 aus gesundheitlichen Gründen seine Berufstätigkeit beenden. Er erhält daher lediglich eine sehr kleine Erwerbsminderungsrente, aufstockend bezieht das Ehepaar Sozialhilfe.
Frau T. ist nie berufstätig gewesen. Denn sie hatte mit sieben Kindern zuhause alle Hände voll zu tun. Inzwischen sind die Eheleute in eine kleine Zweizimmerwohnung umgezogen. Vom Jobcenter erhielten die beiden keine finanzielle Unterstützung für Möbel oder die Küche. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die neunköpfige Familie bei ihrem Einzug vor 22 Jahren in die damalige Wohnung einen Zuschuss erhalten hatte. Da muss man erst einmal schlucken! Einige Möbel konnte das Ehepaar in die neue kleine Wohnung zwar mitnehmen. Aber die Kücheneinrichtung ist mittlerweile so alt und abgenutzt, dass sie entsorgt werden musste. Nur der Kühlschrank funktioniert noch.
Lampen, Gardinen, Teppich und Sofa benötigt
Neben der Kücheneinrichtung benötigen Herr und Frau T. Lampen und Gardinen sowie einen Teppich und ein neues Sofa für das Wohnzimmer. Die erwachsenen Kinder können sie finanziell nicht unterstützen, da sie selbst im Niedriglohnbereich arbeiten. Die Diakonie bittet deshalb für das Ehepaar T. um Spenden.
DAS SPENDENKONTO
IBAN: DE53 6005 0101 0002 2262 22 Baden-Württembergische BankBic/Swift: SOLADEST600 Kennwort Hilfe für den Nachbarn Bitte vermerken Sie auf der Überweisungunbedingt, ob Ihr Name in der StZveröffentlicht werden soll.
www.stuttgarter-zeitung.de/stz-hilfe
